te Honorar (selbst unter Einbezug ihrer zusätzlichen Bemühungen in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2017) nicht angemessen. Aus diesen Gründen ist das Honorar der beklagtischen Rechtsvertreterin, ohne deren Honorarrechnung im Einzelnen zu überprüfen, gestützt auf § 2, § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 12 GebTRA ermessensweise auf insgesamt pauschal Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. dazu BGer, Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 2.5.1 und 2.5.2);- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1'000.00 werden dem Kläger auferlegt.