Die beklagtische Rechtsvertreterin studierte im Wesentlichen die Beschwerdeschrift des Klägers und dessen Eingabe vom 14. September 2017 und verfasste eine Beschwerdeantwort und eine Stellungnahme, die allesamt je nur wenige Seiten umfassen. Die vorliegende Streitsache ist weder umfangreich. noch besonders schwierig. Weiter ist zu beachten, dass sich das Honorar im Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 beläuft (§ 12 GebTRA). In Anbetracht dieser konkreten Umstände erscheint das von Rechtsanwältin C.________ in der Beschwerdeantwort vom 31. August 2017 geltend gemach- Kantonsgericht Schwyz 8