3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. a) Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Beschwerdeverfahren kostenund entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Hinsichtlich der Höhe der Parteientschädigung der Beklagten ist die Honorarnote von Rechtsanwältin C.________ vom 31. August 2017 zu beachten. Sie macht bei einem Ansatz von Fr. 250.00 pro Stunde einen Aufwand von insgesamt 6.41 Stunden sowie Auslagen von Fr. 34.30 und 8 % MWST von Fr. 130.95, mithin ein Honorar von insgesamt Fr. 1‘767.65 geltend (KG-act. 6/2).