gleichen Grund braucht nicht geprüft zu werden, ob der Kläger mit seinem Einkommen einen Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.00 zu bezahlen vermag bzw. ob dieser seit 1. Februar 2016 nur zu maximal 25 % und aktuell gar nicht mehr arbeitsfähig ist, wie er behauptet (vgl. KG-act. 1, S. 5; KG-act. 10, S. 3 N 16 f.), was von der Beklagten bestritten wird (KG-act. 6, S. 4 N 17; KGact. 14, S. 2 N 3). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger gemäss dem von ihm selber eingereichten Mietvertrag vom 16. August 2017 offenbar in der Lage war, seinem neuen Vermieter Fr. 6‘000.00 in bar für das Depot und die Oktobermiete zu bezahlen (vgl. KG-act. 16/1).