Das vom Schätzer genannte sechste Zimmer sei der ehemalige Keller und das siebte Zimmer sei die ehemalige Pergola; diese beiden Zimmer seien vom Voreigentümer in ein unbeheiztes „Zimmer“ bzw. in einen unbeheizten Bastelraum umgestaltet worden (KG-act. 1, S. 2 f.; KGact. 10, S. 2 N 10 f.). Die Beklagte hält dagegen, gemäss dem von der Vorinstanz eingeholten Schätzungsbericht bestehe das Haus aus 7½ Zimmern (KG-act. 6, S. 3 N 10). Was der Kläger mit seinem Einwand zu seinen Gunsten bewirken vermöchte, ist nicht klar. Ist sein Vorbringen somit nicht rechtsgenüglich substanziiert, bleibt seine behauptete Bedürftigkeit letztlich unbelegt.