d) Falls der Kläger – entgegen den vorangehenden Ausführungen (vgl. E. 2c vorne) – mit seinen Vorbringen gehört werden könnte, vermöchte er auch damit seine Bedürftigkeit nicht ausreichend nachzuweisen, und zwar bereits aus folgendem Grund: Der Kläger wendet ein, bei dem von der Vorinstanz erwähnten 7½-Zimmerhaus in Alpthal handle es sich tatsächlich um ein solches mit bloss 5½ Zimmern, wobei zwei Zimmer als Büro und Material- / Aktendepot dienen würden. Das vom Schätzer genannte sechste Zimmer sei der ehemalige Keller und das siebte Zimmer sei die ehemalige Pergola;