c) Der Kläger bringt hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu seinem Einkommen und Vermögen vor, diese seien falsch und legt die betreffenden Gründe dar (vgl. KG-act. 1). Er unterlässt es indessen, mit präzisen Aktenhinweisen aufzuzeigen, dass bzw. wo er solches bereits vor Erstinstanz vortrug. Daher kann der Kläger mit seinen Vorbringen nicht gehört werden. Denn blosse Verweise auf Vorakten sind unzureichend (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO).