zwei Südamerikaner mit spanischem Pass kostenlos bei sich zu beherbergen, noch mehrere Mandate als Treuhänder und Willensvollstrecker zu führen und einen Auftrag über die Renovation eines Hauses in Südfrankreich zu koordinieren. Unter diesen Umständen sei nicht von einer Bedürftigkeit des Ehemannes auszugehen. Überdies habe er seine finanziellen Einkommens- und Bedarfsverhältnisse nicht substanziiert dargelegt. Daher sei es ihm zuzumuten, den auf Fr. 6‘000.00 festzusetzenden Kostenvorschuss zu bezahlen, weshalb sein Gesuch um Erlass bzw. Aufschub des Kostenvorschusses abzuweisen sei (angef. Verfügung, S. 3 mit Hinweis auf act. 29, 91, 185 Beilage 12.1 und act. 198 S. 2 f.).