1. Die Vorinstanz begründete die klägerische Kostenvorschusspflicht wie folgt: Der Ehemann führe unter dem Titel des Güterrechts zahlreiches Vermögen auf, unter anderem Gold, mehrere Konti, Beteiligung an mehreren Firmen und Gesellschaften sowie zumindest das Eigentum an einem 7½-Zimmerhaus in Alpthal SZ, an einem Einfamilienhaus in Raperswilen SG und dem Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft in Brasilien. Ausserdem gestehe er zu, Kantonsgericht Schwyz 4