Die Beklagte nahm am 2. Oktober 2017 Stellung zu den klägerischen Eingaben vom 14. und 20. September 2017 (KG-act. 14). Am 13. Dezember 2017 (Postaufgabe) gab der Kläger unter Beilage des Mietvertrags vom 16. August 2017 dem Kantonsgericht seine neue Wohnadresse bekannt und legte weitere Arztzeugnisse ins Recht (KG-act. 16 und 16/1-16/3). Diese Eingabe inkl. Beilagen ging zur Kenntnis an die Beklagte (KG-act. 17). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- in Erwägung: