Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2017 trug die Beklagte auf Abweisung der Beschwerde an, sofern und soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (KG-act. 6). Dazu liess sich der Kläger am 14. September 2017 (Postaufgabe) vernehmen (KG-act. 10). Mit Eingabe vom 20. September 2017 reichte der Kläger dem Kantonsgericht ein (weiteres) Arztzeugnis ein (KG-act. 12 und 12/1). Die Beklagte nahm am 2. Oktober 2017 Stellung zu den klägerischen Eingaben vom 14. und 20. September 2017 (KG-act. 14).