C. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 16. August 2017 fristgerecht Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, es sei Dispositivziffer 4 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz aufzuheben, von seiner Kostenvorschussverpflichtung abzusehen und stattdessen der gesamte Kostenvorschuss von Fr. 12‘000.00 bei der Beklagten zu beziehen, eventualiter sei er erst bei Rechtskraft des Scheidungsurteils zur Leistung des Kantonsgericht Schwyz 3 Kostenvorschusses zu verpflichten, falls er alsdann über genügend finanzielle Mittel verfüge, unter Ausrichtung einer angemessenen Prozessentschädigung (KG-act. 1).