Am 6. Juli 2017 verfügte die Einzelrichterin insbesondere, Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 2. Juni 2017 werde aufgehoben und die Parteien würden verpflichtet, für das Erstellen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens einen einstweiligen Kostenvorschuss bis 31. Juli 2017 von je Fr. 6‘000.00 zu leisten, wobei das Gesuch der Beklagten um monatliche Ratenzahlung von je Fr. 1‘000.00 bewilligt werde, zahlbar erstmals ab 31. Juli 2017 (Dispositivziff. 4).