B. Mit Eingabe vom 2. März 2013 reichte der Kläger bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz die Ehescheidungsklage nach Art. 114 ZGB ein (Vi-act. 1). Im Rahmen dieses Verfahrens verfügte die Einzelrichterin am 2. Juni 2017 unter anderem, dass hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit beider Parteien ein Gutachten eingeholt werde (Vi-act. 208, Dispositivziff. 4), für dessen Erstellung sie einen einstweiligen Kostenvorschuss von je Fr. 10‘000.00 zu leisten hätten (Vi-act. 208, Dispositivziff. 6).