betreffend Kostenvorschuss (Erziehungsfähigkeitsgutachten) (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 6. Juli 2017, ZEO 2013 15);- hat die 2. Zivilkammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Parteien heirateten am ________ vor Zivilstandsamt Romainmôtier VD. Seit dem 1. März 2011 leben sie getrennt. Mit Verfügung vom 15. März 2012 regelte der Einzelrichter am Bezirksgericht Meilen, ZH, das Getrenntleben der Parteien (Vi-KB 2).