{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-69_2018-02-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "41a35b73b4fd73a0d8a57ec6b3e5d0d2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-69_2018-02-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_69_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d256ae8cdd222fda48ce2c79ffb96fea0b88a1e0a8ee37dae4fb764dd324028999ba0f2fb07e9db37b95256820229e6912ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d256ae8cdd222fda48ce2c79ffb96fea0b88a1e0a8ee37dae4fb764dd324028999ba0f2fb07e9db37b95256820229e6912ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_69", "Checksum": "2cbc04c70ce613721262cdc5f6409bdc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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KG-act. 1, S. 5; KG-act. 10, S. 3\nN 16 f.), was von der Beklagten bestritten wird (KG-act. 6, S. 4 N 17; KGact. 14, S. 2 N 3). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der\nKläger gemäss dem von ihm selber eingereichten Mietvertrag vom 16. August\n2017 offenbar in der Lage war, seinem neuen Vermieter Fr. 6‘000.00 in bar für\ndas Depot und die Oktobermiete zu bezahlen (vgl. KG-act. 16/1).\n\n3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\na) Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Beschwerdeverfahren kostenund entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\nb) Hinsichtlich der Höhe der Parteientschädigung der Beklagten ist die Honorarnote von Rechtsanwältin C.________ vom 31. August 2017 zu beachten.\nSie macht bei einem Ansatz von Fr. 250.00 pro Stunde einen Aufwand von\ninsgesamt 6.41 Stunden sowie Auslagen von Fr. 34.30 und 8 % MWST von\nFr. 130.95, mithin ein Honorar von insgesamt Fr. 1‘767.65 geltend (KG-act.\n6/2).\n\nDie beklagtische Rechtsvertreterin studierte im Wesentlichen die Beschwerdeschrift des Klägers und dessen Eingabe vom 14. September 2017 und verfasste eine Beschwerdeantwort und eine Stellungnahme, die allesamt je nur\nwenige Seiten umfassen. Die vorliegende Streitsache ist weder umfangreich.\nnoch besonders schwierig. Weiter ist zu beachten, dass sich das Honorar im\nBeschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 beläuft (§ 12 GebTRA).\nIn Anbetracht dieser konkreten Umstände erscheint das von Rechtsanwältin\nC.________ in der Beschwerdeantwort vom 31. August 2017 geltend gemach-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nte Honorar (selbst unter Einbezug ihrer zusätzlichen Bemühungen in ihrer\nStellungnahme vom 2. Oktober 2017) nicht angemessen. Aus diesen Gründen\nist das Honorar der beklagtischen Rechtsvertreterin, ohne deren Honorarrechnung im Einzelnen zu überprüfen, gestützt auf § 2, § 6 Abs. 1 Satz 3 und\n§ 12 GebTRA ermessensweise auf insgesamt pauschal Fr. 1‘200.00 (inkl.\nAuslagen und MWST) festzusetzen (vgl. dazu BGer, Urteil 6B_1252/2016 vom\n9. November 2017 E. 2.5.1 und 2.5.2);-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1'000.00 werden dem Kläger auferlegt.\n\n3. Der Kläger hat der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1‘200.00 zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung\nunter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes\n(BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von\nArt. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache ist zum einen unbestimmt und übersteigt zum anderen Fr. 30'000.00.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n5. Zufertigung an den Kläger (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R) und\ndie Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz\n(1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü,\nim Dispositiv).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 14. Februar 2018 kau\n"}