{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-69_2018-02-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "41a35b73b4fd73a0d8a57ec6b3e5d0d2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-69_2018-02-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_69_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d256ae8cdd222fda48ce2c79ffb96fea0b88a1e0a8ee37dae4fb764dd324028999ba0f2fb07e9db37b95256820229e6912ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d256ae8cdd222fda48ce2c79ffb96fea0b88a1e0a8ee37dae4fb764dd324028999ba0f2fb07e9db37b95256820229e6912ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_69", "Checksum": "2cbc04c70ce613721262cdc5f6409bdc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur\ngerügt werden, wenn diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist. Willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, also\nmit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht (z.B. Aktenwidrigkeit) oder sich sachlich in keiner\nWeise rechtfertigen lässt (BGer, Urteil 5A_186/2017 vom 20. Juli 2017 E. 2\nmit Hinweis auf BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398; Stauber, in Kunz/Hoffmann-\nNowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, N 16\nzu Art. 320 ZPO; Blickenstorfer, in Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. A.,\n2016, N 8 f. zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nzessordnung, 3. Aufl., 2016, N 6 zu Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer\nmuss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen\noffensichtlich unrichtig sind. Soweit er den Sachverhalt ergänzen will, hat er\nzudem mit Aktenhinweisen dazulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante\nTatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform einbrachte (BGer, Urteil 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.2).\n\nb) Der Kläger moniert weder die grundsätzliche Zulässigkeit der Ansetzung\neines Kostenvorschusses noch die Höhe des zu leistenden Kostenvorschusses.\n\nc) Der Kläger bringt hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltsfeststellungen\nder Vorinstanz zu seinem Einkommen und Vermögen vor, diese seien falsch\nund legt die betreffenden Gründe dar (vgl. KG-act. 1). Er unterlässt es indessen, mit präzisen Aktenhinweisen aufzuzeigen, dass bzw. wo er solches bereits vor Erstinstanz vortrug. Daher kann der Kläger mit seinen Vorbringen\nnicht gehört werden. Denn blosse Verweise auf Vorakten sind unzureichend\n(Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Das Gericht sucht nicht\nselbst in den (wie vorliegend bereits umfangreichen) Akten, sondern verlangt\nwerden entsprechende präzise Aktenhinweise (vgl. BGer, Urteil 4A_169/2011\nvom 19. Juli 2011 E. 6.4). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung in diesem Zusammenhang konkret auf\neinzelne Akten verwies. Die entsprechenden vorinstanzlichen Akten sind nämlich derart umfangreich, 60 Seiten (Vi-act. 29), über 180 Seiten (Vi-act. 91)\nbzw. elf Seiten (Vi-act. 185, Beilage 12.1), dass es der Beschwerdeinstanz\nnicht zuzumuten ist, darin zu suchen, ob und wo der Kläger solches behauptete. Auch die vorliegend anzuwendende Untersuchungs- und Offizialmaxime\nkann den Kläger nicht davon entbinden, seine Beschwerde so zu begründen,\ndass das Gericht diese in zumutbarer Weise prüfen kann. Gleiches gilt für den\nUmstand, dass der Kläger nicht durch einen Anwalt vertreten wird. Da es sich\nin casu nicht um einen Anwendungsfall von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO han-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\ndelt, war dem Kläger auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen. Aus diesen Gründen ist der Kläger mit sämtlichen Vorbringen in\nseiner Beschwerdeschrift nicht zu hören, weshalb er seine Bedürftigkeit nicht\nrechtsgenüglich zu belegen vermag.\n\nd) Falls der Kläger – entgegen den vorangehenden Ausführungen (vgl.\nE. 2c vorne) – mit seinen Vorbringen gehört werden könnte, vermöchte er\nauch damit seine Bedürftigkeit nicht ausreichend nachzuweisen, und zwar\nbereits aus folgendem Grund: Der Kläger wendet ein, bei dem von der Vorinstanz erwähnten 7½-Zimmerhaus in Alpthal handle es sich tatsächlich um\nein solches mit bloss 5½ Zimmern, wobei zwei Zimmer als Büro und Material-\n/ Aktendepot dienen würden. Das vom Schätzer genannte sechste Zimmer sei\nder ehemalige Keller und das siebte Zimmer sei die ehemalige Pergola; diese\nbeiden Zimmer seien vom Voreigentümer in ein unbeheiztes „Zimmer“ bzw. in\neinen unbeheizten Bastelraum umgestaltet worden (KG-act. 1, S. 2 f.; KGact. 10, S. 2 N 10 f.). Die Beklagte hält dagegen, gemäss dem von der Vorinstanz eingeholten Schätzungsbericht bestehe das Haus aus 7½ Zimmern\n(KG-act. 6, S. 3 N 10). Was der Kläger mit seinem Einwand zu seinen Gunsten bewirken vermöchte, ist nicht klar. Ist sein Vorbringen somit nicht rechtsgenüglich substanziiert, bleibt seine behauptete Bedürftigkeit letztlich unbelegt.\n\ne) Es kann somit offen gelassen werden, wie es sich um die übrigen Vorbringen des Klägers und die entsprechenden Einwendungen der Beklagten\n(Goldverkauf, Verfügung über Gesellschaften, Liegenschaft Raperswilen, Liegenschaft in Brasilien und Südfrankreich, weitere Konten, Beherbergung von\nzwei Südamerikanern, Substanziierung der Bedarfs- und Einkommensverhältnisse des Klägers, Verkauf oder Vermietung des Hauses sowie Eigentum an\nzweier Garagen und einer Baulandparzelle je in Alpthal sowie Mietwohnung in\nLa Chaux-de-Fonds (KG-act. 1, S. 2-5; KG-act. 6, S. 3 f. N 8, 9, 11-16 und 18;\nKG-act. 10, S. 2-4 N 8 f., 11-15 und 18; KG-act. 14, S. 2 N 2) verhält. Aus dem\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}