{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-69_2018-02-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "41a35b73b4fd73a0d8a57ec6b3e5d0d2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-69_2018-02-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_69_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d256ae8cdd222fda48ce2c79ffb96fea0b88a1e0a8ee37dae4fb764dd324028999ba0f2fb07e9db37b95256820229e6912ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d256ae8cdd222fda48ce2c79ffb96fea0b88a1e0a8ee37dae4fb764dd324028999ba0f2fb07e9db37b95256820229e6912ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_69", "Checksum": "2cbc04c70ce613721262cdc5f6409bdc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Claude Brüesch.\n\nIn Sachen A.________\nKläger und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nB.________\nBeklagte und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwältin C.________,\n\nbetreffend Kostenvorschuss (Erziehungsfähigkeitsgutachten)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht\nSchwyz vom 6. Juli 2017, ZEO 2013 15);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Die Parteien heirateten am ________ vor Zivilstandsamt Romainmôtier\nVD. Seit dem 1. März 2011 leben sie getrennt. Mit Verfügung vom 15. März\n2012 regelte der Einzelrichter am Bezirksgericht Meilen, ZH, das Getrenntleben der Parteien (Vi-KB 2).\n\nB. Mit Eingabe vom 2. März 2013 reichte der Kläger bei der Einzelrichterin\nam Bezirksgericht Schwyz die Ehescheidungsklage nach Art. 114 ZGB ein\n(Vi-act. 1).\n\nIm Rahmen dieses Verfahrens verfügte die Einzelrichterin am 2. Juni 2017\nunter anderem, dass hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit beider Parteien ein\nGutachten eingeholt werde (Vi-act. 208, Dispositivziff. 4), für dessen Erstellung sie einen einstweiligen Kostenvorschuss von je Fr. 10‘000.00 zu leisten\nhätten (Vi-act. 208, Dispositivziff. 6).\n\nAm 6. Juli 2017 verfügte die Einzelrichterin insbesondere, Dispositivziffer 6\nder Verfügung vom 2. Juni 2017 werde aufgehoben und die Parteien würden\nverpflichtet, für das Erstellen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens einen einstweiligen Kostenvorschuss bis 31. Juli 2017 von je Fr. 6‘000.00 zu leisten, wobei das Gesuch der Beklagten um monatliche Ratenzahlung von je\nFr. 1‘000.00 bewilligt werde, zahlbar erstmals ab 31. Juli 2017 (Dispositivziff. 4).\n\nC. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 16. August 2017 fristgerecht Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, es sei Dispositivziffer 4 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz aufzuheben, von seiner Kostenvorschussverpflichtung abzusehen und stattdessen der\ngesamte Kostenvorschuss von Fr. 12‘000.00 bei der Beklagten zu beziehen,\neventualiter sei er erst bei Rechtskraft des Scheidungsurteils zur Leistung des\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nKostenvorschusses zu verpflichten, falls er alsdann über genügend finanzielle\nMittel verfüge, unter Ausrichtung einer angemessenen Prozessentschädigung\n(KG-act. 1).\n\nMit Beschwerdeantwort vom 31. August 2017 trug die Beklagte auf Abweisung\nder Beschwerde an, sofern und soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (KG-act. 6). Dazu liess sich\nder Kläger am 14. September 2017 (Postaufgabe) vernehmen (KG-act. 10).\nMit Eingabe vom 20. September 2017 reichte der Kläger dem Kantonsgericht\nein (weiteres) Arztzeugnis ein (KG-act. 12 und 12/1). Die Beklagte nahm am\n2. Oktober 2017 Stellung zu den klägerischen Eingaben vom 14. und 20. September 2017 (KG-act. 14). Am 13. Dezember 2017 (Postaufgabe) gab der\nKläger unter Beilage des Mietvertrags vom 16. August 2017 dem Kantonsgericht seine neue Wohnadresse bekannt und legte weitere Arztzeugnisse ins\nRecht (KG-act. 16 und 16/1-16/3). Diese Eingabe inkl. Beilagen ging zur\nKenntnis an die Beklagte (KG-act. 17).\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. Die Vorinstanz begründete die klägerische Kostenvorschusspflicht wie\nfolgt: Der Ehemann führe unter dem Titel des Güterrechts zahlreiches Vermögen auf, unter anderem Gold, mehrere Konti, Beteiligung an mehreren Firmen\nund Gesellschaften sowie zumindest das Eigentum an einem 7½-Zimmerhaus\nin Alpthal SZ, an einem Einfamilienhaus in Raperswilen SG und dem Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft in Brasilien. Ausserdem gestehe er zu,\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nzwei Südamerikaner mit spanischem Pass kostenlos bei sich zu beherbergen,\nnoch mehrere Mandate als Treuhänder und Willensvollstrecker zu führen und\neinen Auftrag über die Renovation eines Hauses in Südfrankreich zu koordinieren. Unter diesen Umständen sei nicht von einer Bedürftigkeit des Ehemannes auszugehen. Überdies habe er seine finanziellen Einkommens- und\nBedarfsverhältnisse nicht substanziiert dargelegt. Daher sei es ihm zuzumuten, den auf Fr. 6‘000.00 festzusetzenden Kostenvorschuss zu bezahlen,\nweshalb sein Gesuch um Erlass bzw. Aufschub des Kostenvorschusses abzuweisen sei (angef. Verfügung, S. 3 mit Hinweis auf act. 29, 91, 185 Beilage\n12.1 und act. 198 S. 2 f.).\n\n2. Der Kläger wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine unrichtige\nFeststellung des Sachverhalts vor. Sie gehe von seinem in der Aufstellung\nseines Eigengutes per Heirat (1997) aufgeführten Vermögen aus, berücksichtige aber die danach eingetretenen Änderungen nicht.\n\n"}