SchKG vor. Die Pfändung des Genossamennutzens des Schuldners ist somit nicht nichtig. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Einen Antrag auf Parteientschädigung stellte der Beklagte zu Recht nicht (BGer, Urteil 5D_229/2011 vom 16. April 2012 E. 3.3);- Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der Klägerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.