Die Behauptung der Klägerin, der Genossamennutzen sei Teil der Sozialleistung, weil er bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur IV-Rente mitberücksichtigt worden sei, trifft somit nicht zu. Nur die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG bestimmten Leistungen und Renten der 1. Säule sind unpfändbar. Der Genossamennutzen ist ein den Mitgliedern der Genossame zustehender Teil des erwirtschafteten Ertrags derselben. Die Deckung der Lebensbedürfnisse ist daher nicht das Ziel dieses Nutzens. Damit stellt der Genossamennutzen keine Rente nach Art. 20 AHVG, Art. 50 IVG oder Art. 12 ELG dar. Es liegt kein unpfändbarer Vermögenswert nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG vor.