92 SchKG). Die Ausnahmen sind re- Kantonsgericht Schwyz 6 striktiv auszulegen und sollen durch die Rechtsprechung nicht erweitert werden (BGE 134 III 608 E. 2.3). Unpfändbare Renten der ersten Säule sind bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensquote zum Einkommen hinzuzurechnen. Lediglich die Rente selbst ist unpfändbar und damit von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG erfasst (BGE 104 III 38 E. 1).