b) Die Renten nach Art. 20 AHVG und Art. 50 IVG, die Ergänzungsleistungen nach Art. 12 ELG und die Leistungen der Familienausgleichskassen sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar. Dies in Durchbrechung des Grundsatzes, wonach Leistungen von Sozialversicherungen grundsätzlich nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar sind. Gewisse Renten und Leistungen der 1. Säule, die keinen Erwerbsausfall abgelten sollen, sind damit unpfändbar. Ziel der in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG genannten Leistungen ist es, die Lebensbedürfnisse zu decken (Vonder Mühll, in: Stähelin/Bauer/Stähelin, a.a.O., N 37 zu Art. 92 SchKG).