Gemäss Bestimmung Ziff. I.2 der Statuten der Genossame Lachen, liegt der Zweck der Genossame in der Erhaltung, Verwaltung und Nutzung des Vermögens im Interesse der Mitglieder (Statuten der Genossame Lachen: [besucht am 13. Dezember 2017]). Die Genossame Lachen erbringt keine Fürsorge- oder Unterstützungsleistungen und stellt somit keine Einrichtung nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG dar. Der Genossennutzen, welcher der Schuldner erhält, stellt damit keinen unpfändbaren Vermögenswert i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG dar.