Darunter fallen nicht nur die von den öffentlichen Fürsorgebehörden erbrachten Sozialhilfeleistungen, sondern auch die in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV/EO erbrachten zusätzlichen Unterhaltsleistungen. Zu den Unterstützungsleistungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten muss es sich um einmalige oder zeitlich auf besondere Fälle begrenzte Leistungen handeln, im Gegensatz zu den von diesen Kassen statutengemäss auszurichtenden regelmässigen Leistungen, welche nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar sind (Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbe-