4. a) Werden Vermögenswerte i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 7-10 SchKG gepfändet, liegt Nichtigkeit vor (BGE 130 III 400 E. 3.2). Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG sind Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten unpfändbar. Erfasst werden die Fürsorgeleistungen der Kantone und Kantonsgericht Schwyz 5