b) Der Betreibungskreis Altendorf Lachen pfändete den Genossamennutzen des Schuldners am 9. Juli 2015 (Vi-act. BB 1, ZEV 15 47). Der Schuldner focht die Pfändung nicht an. Die Frist von zehn Tagen für die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde verstrich damit unbenutzt. Somit ist die Pfändung des Genossamennutzens nicht mehr anfechtbar, weshalb sie nur noch auf Nichtigkeit überprüft werden kann. Nichtigkeit ist von Amtes wegen in allen Verfahren zu beachten. Daher kann offengelassen werden, ob die Klägerin zur Anfechtung der Pfändung überhaupt aktivlegitimiert ist.