geprinzip. Was nicht gerügt wird, hat Bestand (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss vom 13. April 2016 BEK 2016 10 E. 7.b; Verfügung vom 6. Februar 2012 BEK 2011 104 E. 3.a). Das Vorliegen anfechtbarer Handlungen i.S.v. Art. 287 f. SchKG ist im Berufungsverfahren somit nicht umstritten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.