8 SchKG unpfändbar. Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2017 beantragt der Beklagte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (KG-act. 9). Er macht geltend, die Klägerin sei als Drittansprecherin nicht legitimiert, die Pfändung anzufechten. Dies hätte der Schuldner innert Frist mit Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG machen müssen, was nicht geschehen sei. Weiter bestreitet der Beklagte, dass es sich beim Genossennutzen um unpfändbare Vermögenswerte nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG handle.