e) Gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. Juli 2017 erhob die Klägerin mit Eingabe vom 5. August 2017 (Postaufgabe: 9. August 2017) Beschwerde (KG-act. 1). Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei „abzuweisen“. Die Klägerin führt aus, der Genossamennutzen des Schuldners sei bei der Berechnung seiner Ergänzungsleistung zur IV- Rente berücksichtigt worden. Aus diesem Grund sei der Genossamennutzen ein Bestandteil der Sozialleistungen und somit im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG unpfändbar.