ner einredeweise geltend gemachten Überschuldungs- und Absichtsanfechtung nach Art. 287 und 288 SchKG durchzudringen vermöge. Die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung seien hingegen nicht gegeben. Die Vorinstanz entschied, der Genossennutzen des Schuldners für das Jahr 2015 sei zu seinem Vermögen zu zählen und die Widerspruchsklage somit abzuweisen.