b) Am 25. September 2015 reichte A.________ (nachfolgend Klägerin) innert Frist „Beschwerde“ beim Bezirksgericht March ein. Mit Klageantwort vom 19. November 2015 beantragte der Bezirk March (nachfolgend Beklagter), auf die Klage sei nicht einzutreten und eventualiter abzuweisen. Die Prozesskosten seien der Klägerin aufzuerlegen (Vi-act. A/2). Mit Urteil vom 16. März 2016 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Klage gut. Er stellte fest, in der Betreibung Nr. xx bestehe der Drittanspruch der Klägerin am gepfändeten Genossennutzen für das Jahr 2015 (Vi-act. A/3).