Der Bezirk March bestritt diesen Drittanspruch mit Schreiben vom 25. August 2015 vollumfänglich (Vi-act. BB 2). Darauf forderte der Betreibungskreis Altendorf Lachen A.________ mit Fristansetzung gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG auf, Klage beim zuständigen Gericht zu erheben (Beilage zu Vi-act. C/2).