1. a) Der Betreibungskreis Altendorf Lachen pfändete am 9. Juli 2015 in der Betreibung Nr. xx den Nutzen von E.________ (nachfolgend Schuldner) bei der Genossame Lachen für das Jahr 2015. Dieser wurde gestützt auf den Genossamennutzen des Jahres 2014 auf Fr. 9‘500.00 geschätzt (Vi-act. BB 1). A.________ machte einen Drittanspruch auf den Genossamennutzen geltend, der in der Pfändungsurkunde vermerkt wurde. Der Drittanspruch soll auf einer Zession des Genossamennutzens für die Abzahlung der Mietschulden des Schuldners an sie basieren (Vi-act. KB 1 und 2). Der Bezirk March bestritt diesen Drittanspruch mit Schreiben vom 25. August 2015 vollumfänglich (Vi-act.