{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-68_2017-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d023fdd6bac5884cb09f76389322c98b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-68_2017-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_68_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2432c6c6c7e3e09932995a82f0af35231ca3a44f5f0f2e7325dc56ff800845355855caa9cadbb00183bb8f97d4454db45ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2432c6c6c7e3e09932995a82f0af35231ca3a44f5f0f2e7325dc56ff800845355855caa9cadbb00183bb8f97d4454db45ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_68", "Checksum": "28d83762f1d7d8ec633b2c098b61be05"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Erhebt der Schuldner die\nBeschwerde nicht innert Frist, wird ein Verzicht auf die Unpfändbarkeitseinrede angenommen (Kren Kostkiewicz, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar\nSchKG, 2. A., Basel 2014, N 13 zu Art. 92 SchKG). Mit Ablauf der Frist von\nzehn Tagen verwirkt das Recht auf Anfechtung der Verfügung (Dieth/Wohl, in:\nHunkeler [Hrsg.], a.a.O., N 1 zu Art. 22 SchKG). Ist die Verfügung nichtig, gilt\ndies nicht. Die Nichtigkeit kann und muss jederzeit von Amtes wegen festgestellt werden (BGE 121 III 142 E. 2).\n\nb) Der Betreibungskreis Altendorf Lachen pfändete den Genossamennutzen des Schuldners am 9. Juli 2015 (Vi-act. BB 1, ZEV 15 47). Der Schuldner\nfocht die Pfändung nicht an. Die Frist von zehn Tagen für die Anfechtung bei\nder Aufsichtsbehörde verstrich damit unbenutzt. Somit ist die Pfändung des\nGenossamennutzens nicht mehr anfechtbar, weshalb sie nur noch auf Nichtigkeit überprüft werden kann. Nichtigkeit ist von Amtes wegen in allen Verfahren zu beachten. Daher kann offengelassen werden, ob die Klägerin zur Anfechtung der Pfändung überhaupt aktivlegitimiert ist.\n\n4. a) Werden Vermögenswerte i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 7-10 SchKG gepfändet, liegt Nichtigkeit vor (BGE 130 III 400 E. 3.2). Nach Art. 92 Abs. 1\nZiff. 8 SchKG sind Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten\nder Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten unpfändbar. Erfasst werden die Fürsorgeleistungen der Kantone und\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nGemeinden. Darunter fallen nicht nur die von den öffentlichen Fürsorgebehörden erbrachten Sozialhilfeleistungen, sondern auch die in Ergänzung zu den\nLeistungen der AHV/IV/EO erbrachten zusätzlichen Unterhaltsleistungen. Zu\nden Unterstützungsleistungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten muss es sich um einmalige\noder zeitlich auf besondere Fälle begrenzte Leistungen handeln, im Gegensatz zu den von diesen Kassen statutengemäss auszurichtenden regelmässigen Leistungen, welche nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar sind (Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basler Kommentar, Art. 1-158 SchKG, 2. A., Basel\n2010, N 30 zu Art. 92 SchKG).\n\nGemäss Bestimmung Ziff. I.2 der Statuten der Genossame Lachen, liegt der\nZweck der Genossame in der Erhaltung, Verwaltung und Nutzung des Vermögens im Interesse der Mitglieder (Statuten der Genossame Lachen: <http://\nwww.genossame.ch/images/Mitglieder/Dokumente/Statuten.pdf> [besucht am\n13. Dezember 2017]). Die Genossame Lachen erbringt keine Fürsorge- oder\nUnterstützungsleistungen und stellt somit keine Einrichtung nach Art. 92\nAbs. 1 Ziff. 8 SchKG dar. Der Genossennutzen, welcher der Schuldner erhält,\nstellt damit keinen unpfändbaren Vermögenswert i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8\nSchKG dar.\n\nb) Die Renten nach Art. 20 AHVG und Art. 50 IVG, die Ergänzungsleistungen nach Art. 12 ELG und die Leistungen der Familienausgleichskassen sind\nnach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar. Dies in Durchbrechung des\nGrundsatzes, wonach Leistungen von Sozialversicherungen grundsätzlich\nnach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar sind. Gewisse Renten und Leistungen der 1. Säule, die keinen Erwerbsausfall abgelten sollen, sind damit unpfändbar. Ziel der in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG genannten Leistungen ist\nes, die Lebensbedürfnisse zu decken (Vonder Mühll, in: Stähelin/Bauer/Stähelin, a.a.O., N 37 zu Art. 92 SchKG). Die Ausnahmen sind re-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nstriktiv auszulegen und sollen durch die Rechtsprechung nicht erweitert werden (BGE 134 III 608 E. 2.3). Unpfändbare Renten der ersten Säule sind bei\nder Berechnung der pfändbaren Einkommensquote zum Einkommen hinzuzurechnen. Lediglich die Rente selbst ist unpfändbar und damit von Art. 92\nAbs. 1 Ziff. 9a SchKG erfasst (BGE 104 III 38 E. 1).\n\nDie Behauptung der Klägerin, der Genossamennutzen sei Teil der Sozialleistung, weil er bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur IV-Rente mitberücksichtigt worden sei, trifft somit nicht zu. Nur die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a\nSchKG bestimmten Leistungen und Renten der 1. Säule sind unpfändbar. Der\nGenossamennutzen ist ein den Mitgliedern der Genossame zustehender Teil\ndes erwirtschafteten Ertrags derselben. Die Deckung der Lebensbedürfnisse\nist daher nicht das Ziel dieses Nutzens. Damit stellt der Genossamennutzen\nkeine Rente nach Art. 20 AHVG, Art. 50 IVG oder Art. 12 ELG dar. Es liegt\nkein unpfändbarer Vermögenswert nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG vor. Die\nPfändung des Genossamennutzens des Schuldners ist somit nicht nichtig.\n\n5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Klägerin die\nKosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Einen Antrag auf Parteientschädigung stellte der Beklagte zu Recht nicht (BGer, Urteil 5D_229/2011\nvom 16. April 2012 E. 3.3);-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der\nKlägerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.\n\n"}