{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-68_2017-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d023fdd6bac5884cb09f76389322c98b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-68_2017-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_68_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2432c6c6c7e3e09932995a82f0af35231ca3a44f5f0f2e7325dc56ff800845355855caa9cadbb00183bb8f97d4454db45ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2432c6c6c7e3e09932995a82f0af35231ca3a44f5f0f2e7325dc56ff800845355855caa9cadbb00183bb8f97d4454db45ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_68", "Checksum": "28d83762f1d7d8ec633b2c098b61be05"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Gerichtsschreiber MLaw Alessandro Glogg.\n\nIn Sachen A.________,\nKlägerin und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch B.________,\n\ngegen\n\nBezirk March, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen,\nBeklagter und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Staatsanwalt D.________,\n\nbetreffend Widerspruchsklage, Pfändung des Genossennutzens\n(Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March\nvom 7. Juli 2017, ZEV 2017 21);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Der Betreibungskreis Altendorf Lachen pfändete am 9. Juli 2015 in\nder Betreibung Nr. xx den Nutzen von E.________ (nachfolgend Schuldner)\nbei der Genossame Lachen für das Jahr 2015. Dieser wurde gestützt auf den\nGenossamennutzen des Jahres 2014 auf Fr. 9‘500.00 geschätzt\n(Vi-act. BB 1). A.________ machte einen Drittanspruch auf den Genossamennutzen geltend, der in der Pfändungsurkunde vermerkt wurde. Der Drittanspruch soll auf einer Zession des Genossamennutzens für die Abzahlung\nder Mietschulden des Schuldners an sie basieren (Vi-act. KB 1 und 2). Der\nBezirk March bestritt diesen Drittanspruch mit Schreiben vom 25. August 2015\nvollumfänglich (Vi-act. BB 2). Darauf forderte der Betreibungskreis Altendorf\nLachen A.________ mit Fristansetzung gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG auf,\nKlage beim zuständigen Gericht zu erheben (Beilage zu Vi-act. C/2).\n\nb) Am 25. September 2015 reichte A.________ (nachfolgend Klägerin)\ninnert Frist „Beschwerde“ beim Bezirksgericht March ein. Mit Klageantwort\nvom 19. November 2015 beantragte der Bezirk March (nachfolgend Beklagter), auf die Klage sei nicht einzutreten und eventualiter abzuweisen. Die Prozesskosten seien der Klägerin aufzuerlegen (Vi-act. A/2). Mit Urteil vom\n16. März 2016 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Klage gut.\nEr stellte fest, in der Betreibung Nr. xx bestehe der Drittanspruch der Klägerin\nam gepfändeten Genossennutzen für das Jahr 2015 (Vi-act. A/3).\n\nc) Gegen das Urteil vom 16. März 2016 erhob der Beklagte am 18. April\n2016 Beschwerde am Kantonsgericht (Vi-act. A/5). Das Kantonsgericht hiess\ndie Beschwerde gut, hob das Urteil auf und wies es zur Neubeurteilung im\nSinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Vi-act. A/8).\n\nd) Mit Urteil vom 7. Juli 2017 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Klage ab (Vi-act. 1, ZEV 17 21). Es erwog, dass der Beklagte mit sei-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nner einredeweise geltend gemachten Überschuldungs- und Absichtsanfechtung nach Art. 287 und 288 SchKG durchzudringen vermöge. Die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung seien hingegen nicht gegeben. Die Vorinstanz entschied, der Genossennutzen des Schuldners für das Jahr 2015 sei\nzu seinem Vermögen zu zählen und die Widerspruchsklage somit abzuweisen.\n\ne) Gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. Juli\n2017 erhob die Klägerin mit Eingabe vom 5. August 2017 (Postaufgabe:\n9. August 2017) Beschwerde (KG-act. 1). Sie beantragt, der vorinstanzliche\nEntscheid sei „abzuweisen“. Die Klägerin führt aus, der Genossamennutzen\ndes Schuldners sei bei der Berechnung seiner Ergänzungsleistung zur IV-\nRente berücksichtigt worden. Aus diesem Grund sei der Genossamennutzen\nein Bestandteil der Sozialleistungen und somit im Sinne von Art. 92 Abs. 1\nZiff. 8 SchKG unpfändbar. Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2017\nbeantragt der Beklagte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (KG-act. 9). Er\nmacht geltend, die Klägerin sei als Drittansprecherin nicht legitimiert, die\nPfändung anzufechten. Dies hätte der Schuldner innert Frist mit Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG machen müssen, was nicht geschehen sei.\nWeiter bestreitet der Beklagte, dass es sich beim Genossennutzen um unpfändbare Vermögenswerte nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG handle. Ausserdem habe die Klägerin nicht belegt, dass der Genossamennutzen bei der\n„Bewertung allfälliger Ergänzungsleistungen zur IV-Rente“ des Schuldners\nberücksichtigt wurde.\n\n2. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerde vor, der Genossamennutzen sei\ngemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG unpfändbar. Auf die Ausführungen der\nVorinstanz, wonach die Anfechtungstatbestände nach Art. 287 f. SchKG gegeben seien, geht sie nicht ein. Sie bringt nicht vor, dass die diesbezügliche\nAnsicht der Vorinstanz falsch sein soll. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rü-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\ngeprinzip. Was nicht gerügt wird, hat Bestand (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss vom 13. April 2016 BEK 2016 10 E. 7.b; Verfügung vom 6. Februar\n2012 BEK 2011 104 E. 3.a). Das Vorliegen anfechtbarer Handlungen i.S.v.\nArt. 287 f. SchKG ist im Berufungsverfahren somit nicht umstritten, weshalb\ndarauf nicht weiter einzugehen ist.\n\n"}