1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 27. Juli 2017 (ZEV 2016 21) aufgehoben und die Sache zur Festsetzung der Höhe des von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu leistenden Prozesskostenvorschusses zurückgewiesen. 2. Auf die Anträge der Beschwerdegegnerin wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.