4. Das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist nicht kostenfrei im Sinne von Art. 119 Abs. 6 ZPO (BGE 1137 III 470, E. 6.5.5 und 6.6). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Prozesskostenbevorschussung bzw. unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird mit seinem Obsiegen gegenstandslos;- Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen: