Es hätten vielmehr aktualisierte Unterlagen eingefordert werden müssen (Urteil BGer vom 9. Oktober 2009, 9C_800/2009). Schliesslich wurde bereits im Beschluss des Kantonsgerichts vom 29. März 2016 (ZK1 2015 10) festgehalten, dass gegenwärtig mangels konkreter Beweise nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger nach wie vor zumindest über einen Teil des Ende 2007 noch vorhandenen ehelichen Vermögens verfüge (E. 7.c.bb in fine; vgl. auch die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Dezember 2017, GPR 2017 12, E. 2.d, wonach bereits die Vorinstanz den Schluss gezogen Kantonsgericht Schwyz 9