Wie das Bundesgericht in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren festhielt, ist es nicht zulässig, mehr als drei Jahre nach Gesuchseinreichung im Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf die Zahlen gemäss Gesuchsbeilagen abzustellen. Es hätten vielmehr aktualisierte Unterlagen eingefordert werden müssen (Urteil BGer vom 9. Oktober 2009, 9C_800/2009).