Sodann vergingen zwischen der Einreichung des Gesuches am 31. Oktober 2012 und dem endgültigen Entscheid hierüber mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 29. März 2016 dreieinhalb Jahre, in welchen der Beschwerdeführer mangels genügenden Einkommens mindestens bis zum Beginn der Unterstützung durch die Fürsorgebehörde von seinem Vermögen leben musste. Wie das Bundesgericht in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren festhielt, ist es nicht zulässig, mehr als drei Jahre nach Gesuchseinreichung im Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf die Zahlen gemäss Gesuchsbeilagen abzustellen.