Bühler, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 105 zu Art. 117 ZPO). Sowohl dem Kantonsgericht als auch dem Vorderrichter ist aus diversen Verfahren bekannt, dass das Vorhandensein des fraglichen Vermögens zwischen den (ehemaligen) Ehegatten äusserst umstritten ist. Sodann vergingen zwischen der Einreichung des Gesuches am 31. Oktober 2012 und dem endgültigen Entscheid hierüber mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 29. März 2016 dreieinhalb Jahre, in welchen der Beschwerdeführer mangels genügenden Einkommens mindestens bis zum Beginn der Unterstützung durch die Fürsorgebehörde von seinem Vermögen leben musste.