Dem Vorderrichter sollte lediglich die Aufgabe zukommen, die Höhe des Vorschusses im Hinblick auf den zu erwartenden Umfang des Beweisverfahrens festzulegen. Nachdem das Rechtsbegehren durch den Rückweisungsbeschluss nicht in einen Verfahrensstand zurückversetzt wurde, in welchem erstinstanzlich Noven noch zulässig waren (vgl. Art. 229 ZPO), durfte sich der Vorderrichter somit nicht über den Entscheid des Kantonsgerichts hinwegsetzen und den Anspruch aufgrund mutmasslicher Noven neu beurteilen. An der rechtskräftigen Gutheissung des Vorschussgesuches kann sich nichts mehr ändern.