Das Verfahren sei zur Beweisabnahme und Neubeurteilung (in der Hauptsache) zurückzuweisen und es sei nicht bekannt, ob sich der Beschwerdeführer auch im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten lasse. Deshalb sei es angebracht, die betragsmässige Festsetzung des Prozesskostenvorschusses offen zu lassen und die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Prozesskostenvorschusses nach Rückweisung der Sache vom Vorderrichter beziffern zu lassen (E. 7.g).