(nach Eruierung ihres Einkommens in E. 7.e.aa und ihres Bedarfs in E. 7.e.bb) als leistungsfähig zu erachten (E. 7.e in fine). Deshalb sei festzustellen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss zu leisten (E. 7.f). Das Verfahren sei zur Beweisabnahme und Neubeurteilung (in der Hauptsache) zurückzuweisen und es sei nicht bekannt, ob sich der Beschwerdeführer auch im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten lasse.