Das ausgewiesene Vermögen überschreite den zu gewährenden Freibetrag nicht. Auch wenn sich die Frage nach dem Verbleib des Ende 2007 noch vorhandenen ehelichen Vermögens von über Fr. 400‘000.00, auf welches die Beschwerdegegnerin hinweise, stelle, könne gegenwärtig mangels konkreter Beweise nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor zumindest über einen Teil desselbigen verfüge. Der Beschwerdeführer sei als mittellos anzusehen (E. 7.c.bb). Das Hauptbegehren erscheine nicht als geradezu aussichtslos (E. 7.d). Die Beschwerdegegnerin sei demgegenüber Kantonsgericht Schwyz 7