c) Mit dem Beschluss vom 29. März 2016 (ZK1 2015 10) wies das Kantonsgericht das Verfahren zur Durchführung des Beweisverfahrens im Hinblick auf den Hauptantrag betreffend Vaterschaftsanfechtung zurück (vgl. dortige E. 5.c.bb, letzter Abschnitt). Daneben beurteilte das Kantonsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beschwerdegegnerin (ZK1 2015 10, E. 7). Demnach verfüge der Beschwerdeführer über kein Einkommen (E. 7.c.aa). Das ausgewiesene Vermögen überschreite den zu gewährenden Freibetrag nicht.