Die erste Instanz darf zwar nach einem Rückweisungsentscheid neue Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven) nach Massgabe der vor erster Instanz geltenden Vorschriften berücksichtigen. Dies allerdings nur, wenn und insofern die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Verfahren in einen Zeitpunkt zurückversetzt, in dem ordentlicherweise überhaupt noch Noven geltend gemacht werden können (Reetz/Hilber, a.a.O., N 40 f. zu Art. 318 ZPO). Das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege untersteht der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 708;