halt inzwischen eine Änderung erfahren habe. Die Edition des Kontoauszuges sei erst zehn Tage nach dem Beschluss des Kantonsgerichts erfolgt (angefochtene Verfügung, E. 2.1 f. und 2). Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, der Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts vom 29. März 2016 (ZK1 2015 10) sei für den erstinstanzlichen Richter verbindlich, was den Grundsatz anbelange, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Der Vorderrichter übergehe diese Bindungswirkung, indem er die Voraussetzungen für diesen Anspruch geprüft habe. Er hätte nur noch die Höhe des Vorschusses zu beurteilen gehabt (KG-act. 1).