Dass er aber per 31. Oktober 2012 nicht mehr über die nötigen Rücklagen zur Führung des vorliegenden Prozesses verfügt haben wolle, sei ohne nähere Begründung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Das Gesuch sei abzuweisen, auch wider die an sich verbindliche Weisung des Kantonsgerichts. Denn da im Zeitpunkt der neuen Beurteilung durch die erste Instanz auf den im Urteilszeitpunkt massgeblichen Sachverhalt abzustellen sei, erfahre die Bindungswirkung insofern eine Einschränkung, als der im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheides gegebene Sachver- Kantonsgericht Schwyz 5