Es erscheine nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (betreffend Prozesskostenvorschuss) mittellos gewesen sei. Zwar sei eine gewisse Abnahme seiner Vermögenswerte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses plausibel, sei doch davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt fortan hauptsächlich aus diesen Mitteln habe bestreiten müssen, solange er noch nicht von der Fürsorge unterstützt worden sei. Dass er aber per 31. Oktober 2012 nicht mehr über die nötigen Rücklagen zur Führung des vorliegenden Prozesses verfügt haben wolle, sei ohne nähere Begründung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.